Ausgleichsanspruch nach Grundsätzen
Am 1. Dezember 1953 ist das „Änderungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (HGB) — Recht der Handelsvertreter“ in Kraft getreten, das als die wohl bedeutsamste Bestimmung für Handels- sowie Versicherungs- und Bausparkassen-vertreter den Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB) gebracht hat. Nicht länger mehr konnte ein Un-ternehmen (Versicherungs- oder Bausparunter-nehmen∗) einem Vertreter (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter*) grundlos kündigen und ihm entschädigungslos den von ihm viel-leicht in lebenslanger Arbeit aufgebauten Versi-cherungsbestand oder die von ihm vermittelten Bausparverträge abnehmen.
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