Gesetzesvorhaben für Versicherungsmakler problematisch - BVK zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
Heute (3.12.2014) findet eine öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (BT-Drucksache 18/2956) in Berlin statt. Als größter Vermittlerverband nimmt daran der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als Sachverständiger teil.
„Grundsätzlich begrüßt der BVK die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten kundenfreundlichen und vertrauensbildenden Maßnahmen. „Sie entsprechen den Grundsätzen des vom BVK initiierten Ehrbaren Kaufmanns und fördern die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge. Allerdings gibt es auch einige Kritikpunkte und Unklarheiten“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz.
Nach § 32 Absatz 2 muss ein ausgliederndes Unternehmen hinsichtlich der von der Ausgliederung betroffenen Funktionen und Versicherungstätigkeiten den jederzeitigen Zugriff auf „alle Daten“ durch die Aufsichtsbehörden, die Versicherungsunternehmen und ihre Abschlussprüfer ermöglichen. Zu den ausgegliederten Dienstleistern können auch Makler gehören. „Das erscheint uns in keiner Weise angemessen und gerechtfertigt“, betont Michael H. Heinz. „Denn wenn Versicherte ihre Versicherungsmakler datenschutzrechtlich ermächtigen, bedeutet das noch keinesfalls, dass gleichzeitig andere Dritte ermächtigt sein sollen.“
Auch bei der Formulierung der Forderung, dass der Dienstleister mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet, stellt sich die Frage, ob diese Regelung bedeutet, dass die BaFin künftig auch direkt als Aufsicht für Versicherungsmakler fungieren wird. „Das halten wir aus mittelständischer und berufspolitischer Sicht für verfehlt“, so der BVK-Präsident. „Denn die jetzige Aufsicht durch die regionalen Industrie- und Handelskammern hat sich in den letzten sieben Jahren bewährt. Wir fordern daher eine bundeseinheitliche Zuständigkeit für die IHK-Organisation. Die Strukturen sind wirtschaftsnah, sachkompetent und unbürokratisch.“
Gesetzespläne kollidieren mit Rechtsstellung
Besonders in Hinblick auf die Rechtsstellung der Versicherungsmakler sieht der BVK im Gesetzentwurf zur VAG-Modernisierung Korrekturbedarf. Denn sie stehen im Lager ihrer Versicherungskunden und sind nach gefestigter Rechtsprechung ihr „treuhänderähnlicher Sachwalter“. Diese Aufgabe können Versicherungsmakler nur dann erfüllen, wenn ihre Unabhängigkeit von den Versicherungsunternehmen gewährleistet ist und diese keine Zugangsrechte zu den Geschäftsräumen der Dienstleister (Makler) haben, die die Aufsichtsbehörde auf sie delegieren kann.
Darüber hinaus regt der BVK im Rahmen der VAG-Reform an, im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz vereinfachte Sorgfaltspflichten nicht nur für Versicherungsunternehmen, sondern auch für Versicherungsvermittler zu formulieren. Außerdem fordert der BVK, das Provisionsabgabeverbot im VAG zu verankern. Damit wäre Rechtssicherheit geschaffen und darüber hinaus ein deutliches Signal in Richtung Verbraucherschutz gesetzt.
Mit dem Gesetzentwurf soll die europäische Richtlinie, die sogenannte Solvency II Richtlinie, in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Januar 2016 gelten.
BVK-Pressemitteilung vom 3. Dezember 2014