BVK unterstützt Klarstellungen zur Weiterbildungspflicht
Nachbesserungen erwünscht
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt das Papier des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Anerkennung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern („Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34 d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 Absatz 2 VAG“).
„Wir befürworten die Klarstellungen seitens dieser Institutionen, denn damit erhalten Versicherungsvermittler Rechtssicherheit, welche Weiterbildungsangebote anerkannt werden und IDD-konform sind bzw. der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der Gewerbeordnung entsprechen“, sagt Gerald Archangeli, BVK-Vizepräsident und Vorsitzender des Trägerausschusses der branchenweiten Weiterbildungsinitiative „gut beraten“. „Als bedeutender Vermittlerverband Deutschlands haben wir auf die Ausführungen in den FAQ’s Einfluss genommen, damit die Prüfstandards, was als Weiterbildung gilt und was nicht, bundesweit einheitlich gehandhabt werden.“
Die Leitlinie der 19 Punkte umfassenden FAQ’s ist, die Weiterbildungspflicht von mindestens 15 Stunden jährlich dann als Obligatorium zu sehen, sobald man vertrieblich, vermittelnd und beratend tätig ist, und zwar selbst dann, wenn der Weiterbildungspflichtige, z.B. als Leiter eines Vermittlerbüros, nicht unmittelbar an der Beratung von Kunden beteiligt ist, aber einen gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb in seinem Unternehmen hat.
Der BVK befürwortet grundsätzlich auch die Vorgaben zu den Inhalten von Weiterbildungsangeboten, die der Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und personalen Kompetenz (§ 7 VersVermV) dienen sollen und einen Bezug zur Versicherungsvermittlung bzw. ‑beratung haben müssen.
„Damit werden zurecht vertriebsfremde Motivations-Events nicht mehr als Weiterbildung anerkannt“, so Archangeli. „Wohingegen Veranstaltungen zu Produktinformationen durchaus anerkennungsfähig sind, sofern das jeweilige Versicherungsprodukt in seinem Inhalt, Umfang und Bedingungswerk thematisiert wird und es sich nicht um reine Verkaufs- und Werbeveranstaltungen handelt.“
Anerkennungskreis erweitern
Allerdings ist der für die Anerkennung von Fortbildungen erforderliche konkrete Bezug zur Versicherungsvermittlung nicht immer sachgerecht, kritisiert der BVK. Damit werden wichtige betriebswirtschaftliche Weiterbildungen zur Unternehmensführung nicht berücksichtigt.
„Auch wenn wir davon ausgehen, dass mit diesem Aspekt Weiterbildungen zur Versicherungsbetriebslehre anerkannt werden und damit der Kern einer wesentlichen Forderung des BVK umgesetzt wurde, bewerten wir diese Einschränkung kritisch“, so Archangeli. „Für essenziell halten wir auch Weiterbildungsangebote, die das Funktionieren und den langfristigen Bestand des Vermittlerbetriebes im Interesse des Kunden sicherstellen, also auch betriebswirtschaftliche Aspekte beinhalten.“
Bedenklich stuft zudem der BVK den Ausschluss von Weiterbildungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliardarlehen und Bausparen ein. Denn auch diese sind im Rahmen einer ganzheitlichen Vorsorgeberatung für vertrieblich Tätige bedeutend. Dies illustriert das Beispiel von staatlich geförderten Riester-Produkten, wo Kunden zwischen Versicherungen, Fondsprodukten sowie dem sogenannten Wohn-Riester zur Immobilienfinanzierung wählen können.