BVK sieht sich durch BGH-Urteil zur Tippgeberpraxis bestätigt
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach das Kaffeeunternehmen Tchibo kein Tippgeber ist, wenn es Versicherungen auf seiner Internetseite anbietet.
„Damit ist klar, was wir immer gesagt haben: Tchibo ist als ein Versicherungsvermittler zu werten, mit all den Pflichten und Auflagen, die damit verbunden sind“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz das BGH-Urteil. „Wir begrüßen daher das Urteil sehr und sehen uns in unserer Kernforderung bestätigt, dass Versicherungsvermittlung in die Hände von qualifizierten und ehrbaren Versicherungskaufleuten gehört.“
Mit der BGH-Entscheidung wird die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt, dem die Tchibo-Angebote im Internet zu weit gingen, da nicht nur Kundenkontakte weitergeleitet, sondern gleich auch Versicherungsabschlüsse angeboten wurden.
Der BVK kritisierte schon immer, dass Unternehmen wie z.B. Tchibo sich unzulässigerweise auf die Position eines Tippgebers für Versicherungen zurückgezogen haben, während jeder einzelne Versicherungsvermittler eine umfangreiche Prozedur der Registrierung und Sachkundeprüfung durchlaufen und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen muss, um überhaupt Versicherungen vermitteln zu dürfen.
„Von diesem Urteil profitieren am meisten die Verbraucher, weil es auch für diverse andere Internetportale schwieriger wird, sich einfach auf eine sogenannte Tippgebereigenschaft zurückzuziehen, wenn sie Versicherungen zum Abschluss anbieten, ohne umfangreich zu beraten, wie es die Versicherungskaufleute tun“, sagt Michael H. Heinz. „Daher muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zügig prüfen, welche Sanktionen sie gegen Tchibo und andere Portale verhängen will, um diesem BGH-Urteil volle Geltung zu verschaffen.“
BVK-Pressemitteilung vom 2. Dezember 2013